Stand Oktober 2019
Die nachfolgenden Sicherheitsinformationen und Verhaltensregeln sind von allen Standverantwortlichen/-betreibern anerkannt. Die F.L.G. stellt klar, dass es sich bei dieser Kurzversion lediglich um einen Auszug der an den Standorten zu beachtenden Regeln und Pflichten handelt. Sie sind von der jeweiligen Geschäftsführung gegen die lokalen Forderungen zu prüfen. Sollten lokale Risiken bzw. gesetzliche Forderungen entgegenstehen, so sind diese Vorschriften den lokalen Gegebenheiten anzupassen. Die Anpassung ist mit dem Leiter SEUB und dem Leiter Unternehmenssicherheit abzustimmen.
Informationen bereitzustellen, die eine verlässliche und allgemeingültige Sicherheitskultur beschreiben.
Räumlich gelten die Sicherheitsinformationen und Verhaltensregeln für alle Unternehmen der F.L.G.
Diese Sicherheitsinformationen und Verhaltensregeln sind für jeden Mitarbeiter, Studenten, Dienstleister, Lieferanten, Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter sowie Besucher verbindlich zu beachten.
Anordnungen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung durch die vom Standortverantwortlichen mit Sicherheitsaufgaben beauftragten Personen (z. B. Mitarbeiter des Werkschutzes) in schriftlicher oder mündlicher Form, sind Folge zu leisten. Insbesondere bei Gefahr im Verzug sind die Anweisungen der Einsatzleitung, des Notfall-/Krisenmanagements sowie der Abteilung Sicherheit, Energie, Umweltschutz und Bauten (SEUB) zu beachten.
Dokumente mit Firmenbezug, insbesondere, wenn es sich um vertrauliche Informationen handelt, dürfen nicht offen und ohne Aufsicht liegen gelassen werden. Der Computerzugang ist mit einem sicheren Passwort zu schützen. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist darauf zu achten, dass der Bildschirm gesperrt ist und alle Dokumente mit Firmenbezug im Schrank/Schublade verschlossen sind. Alle Türen und Fenster sind beim Verlassen von Räumlichkeiten zu schließen.
Die F.L.G. Standorte dürfen nur durch die dafür bestimmten Ein- und Ausgänge betreten und verlassen werden. Mitarbeiter dürfen den Standort grundsätzlich nur dann betreten, wenn sie eine gültige Berechtigung in Form eines Firmenausweises der F.L.G. vorweisen können. Die Ausweise dürfen Dritten nicht überlassen werden. Dienstleister, Lieferanten und Besucher dürfen den Standort nur betreten, wenn sie zuvor auf Antrag einen von der F.L.G. herausgegebenen spezifischen Firmen- oder Besucherausweis erhalten haben. Die Firmen- oder Besucherausweise sind grundsätzlich sichtbar zu tragen. Der Standortverantwortliche kann Ausnahmen von der Tragepflicht zulassen, sofern dies aus Sicherheitsgründen zweckmäßig ist. Der Firmen- oder Besucherausweis ist beim Passieren der Standortzugänge unaufgefordert und im Standort auf Verlangen dem Werkschutz vorzuzeigen. Mit Verfügbarkeit einer Zutrittstechnik zum Ein- und Auslesen der Firmenausweise an den Torstellen muss diese genutzt werden, um den jeweiligen F.L.G. Standort zu betreten bzw. zu verlassen. Ausweisbeschränkungen auf bestimmte Teile des Standortes sowie auf bestimmte Zeiten sind zu beachten. Kinder unter 14 Jahren haben grundsätzlich keinen Zutritt zu F.L.G. Standorten. Das Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich verboten.
Der Werkschutz hat das Recht, im F.L.G. Standort Zutritts- und Aufenthaltsberechtigungen zu kontrollieren. Zum Schutz des Eigentums können darüber hinaus auch Fahrzeuge oder Baustelleneinrichtungen kontrolliert werden. Schränke und Spinde oder andere verschlossene Behältnisse dürfen vom Werkschutz nur kontrolliert werden, wenn ein dringender Verdacht auf eine Straftat vorliegt und der Besitzer/Eigentümer der Öffnung zugestimmt hat. Der Werkschutz handelt ausschließlich auf Antrag des Vorgesetzten oder des Verantwortlichen der Fremdfirma der betroffenen Person. Beim Betreten und Verlassen des F.L.G. Standortes sind Taschen und andere Behältnisse auf Verlangen des Werkschutzes geöffnet vorzuzeigen. An F.L.G. Standorten unterstützen technische Auswahleinrichtungen die Zufallskontrollen des Werkschutzes. Dem Werkschutz ist auf Verlangen die Möglichkeit einzuräumen, das Kraftfahrzeug auf mitgeführte Gegenstände zu überprüfen.
Der Aufenthalt von Mitarbeitern, Dienstleistern, Lieferanten, Fremdfirmen sowie Besuchern ist dort erlaubt, wohin die offizielle Beschäftigung führt. Darüber hinaus dürfen allgemein zur Verfügung stehende Einrichtungen (z. B. Betriebsrestaurants) grundsätzlich – bei Besuchern nur unter Aufsicht – betreten werden. Die Aufenthaltsorte sind ohne Umwege aufzusuchen. Ein Aufenthalt im F.L.G. Standort ist darüber hinaus grundsätzlich nicht gestattet. Ein Übernachten im F.L.G. Standort (z. B. in Baubuden oder Kraftfahrzeugen) ist nicht gestattet.
Es ist verboten, Alkohol oder andere berauschende Mittel in die F.L.G. Standorte einzubringen, dort zu sich zu nehmen oder weiterzugeben. Das Einbringen von Alkohol kann in Ausnahmefällen durch den Standortverantwortlichen/-betreiber genehmigt werden, z. B. zur Herstellung von Gerichten in der Kantine oder Geschenkgaben von Firmenkunden. Niemand darf unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln F.L.G. Standorte betreten. Auf allen Straßen und Plätzen innerhalb der F.L.G. Standorte ist das Rauchen verboten. Rauchverbot besteht ferner in allen baulichen Anlagen mit Ausnahme der Bereiche, in denen Rauchen ausdrücklich durch den Standortverantwortlichen/-betreiber gestattet ist.
Bild- und Tonaufnahmen an F.L.G. Standorten dürfen nur durch die ausdrückliche Genehmigung des Standortverantwortlichen/ -betreibers angefertigt werden.
Es ist verboten, Waffen in die F.L.G. Standorte einzubringen, sie in Dienstfahrzeugen aufzubewahren oder Waffen in F.L.G. Standorten herzustellen.
Es ist verboten, Drohnen in die F.L.G. Standorte einzubringen, diese über F.L.G. Standorte fliegen zu lassen. Ausnahmen können vom Standortverantwortlichen/-betreiber zugelassen werden.
Das Tragen von Kopfhörern, insbesondere, um Musik zu hören, ist in F.L.G. Standorten grundsätzlich verboten, wenn dadurch Warnrufe, Signale oder sicherheitsrelevante Weisungen nicht wahrgenommen oder registriert werden können. Es sei denn, sie sind des Gehörschutzes wegen verpflichtend zu tragen.
Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Sachbeschädigung sowie alle sonstigen strafbaren Delikte zum Nachteil von Firmen oder Personen sollen unverzüglich dem Werkschutz angezeigt werden. Restbestände an Material, Proben und Abfällen dürfen nicht ohne die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers oder dessen Vertreters aus dem Standort mitgenommen werden. Der entsprechende Materialausfuhrschein ist am Ausgang unaufgefordert dem Werkschutz vorzuzeigen.
Jede Person, die die F.L.G. Standorte betritt, hat die jeweils vorgeschriebene Sicherheitsunterweisung sowie die zutreffende Alarmordnung zu kennen. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsrichtlinien, Vorschriften für Umweltschutz, sowie schriftlich oder mündlich erteilte Weisungen müssen sorgfältig beachtet und eingehalten werden. Bei Gefahr im Verzug hat jeder Betroffene, der hiervon Kenntnis erhält, sofort auf mögliche Gefahrenquellen für Personen, Gegenstände und Umwelt hinzuweisen und die zuständigen Stellen innerhalb der F.L.G. zu informieren. Arbeiten müssen immer an der betrieblichen Meldestelle angemeldet werden. Für Arbeiten mit besonderer Gefährdung, die der schriftlichen Erlaubnis bedürfen, ist das eingeführte Erlaubnisscheinverfahren einzuhalten. Unfallverhütungs- und Sonderschutzvorrichtungen sowie Einrichtungen für den Umweltschutz dürfen nicht eigenmächtig entfernt, beschädigt oder unbrauchbar gemacht werden. Wer bemerkt, dass solche Vorrichtungen fehlen oder mangelhaft geworden sind, muss dies unverzüglich melden. Das Gleiche gilt für Schäden oder Mängel und für alle sonstigen Umstände, die erfahrungsgemäß geeignet sind, Unfälle zu verursachen.
Bei Verkehrsunfällen in den F.L.G. Standorten ist der Werkschutz zu informieren. Bei sonstigen Unfällen, bei Stoffaustritt oder bei Bränden ist unverzüglich der Standortverantwortliche/-betreiber zu informieren. Am Unfallort ist für die Untersuchung alles möglichst unverändert zu lassen. Anordnungen von Personen, welche mit dem Brandschutz oder mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, sind umgehend Folge zu leisten. Wer einen Brand bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich über die Notrufnummer 112 (0 112 intern) zu alarmieren. Kleinbrände, die mit Handfeuerlöscher gelöscht werden konnten, sind dem örtlichen Brandschutzbeauftragten anzuzeigen. Grundsätzlich hat sich jeder von der Unfallstelle fern zu halten, der nicht mit Abwehrmaßnahmen oder mit der Hilfeleistung betraut ist.
Alle Personen sind angehalten, für Ordnung und Sauberkeit im F.L.G. Standort zu sorgen. Im Bereich der allgemein zugänglichen Flächen der F.L.G. ist es grundsätzlich verboten, Plakate anzukleben, Wände zu beschriften, Flugblätter, Handzettel oder Druckschriften zu verteilen, akustische Durchsagen zu tätigen, privat Ware zu verkaufen oder anzubieten, nicht genehmigte Versammlungen abzuhalten, Geld oder Unterschriften zu sammeln oder Glücksspiele zu veranstalten. Jede öffentliche parteipolitische Betätigung ist untersagt. Auch die Betätigung für unpolitische außerbetriebliche Vereinigungen ist untersagt, wenn dadurch die Sicherheit, Ordnung oder der Betriebsfrieden gestört oder gefährdet wird.
Trassen und Flächen abseits von Straßen dürfen nur mit Zustimmung des Auftragsverantwortlichen genutzt bzw. befahren werden. In den F.L.G. Standorten gelten die Verkehrsregeln entsprechend der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit den speziellen Regeln und Beschilderungen der F.L.G. Standorte. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt max. 20 km/h. Das Fahren und Parken innerhalb des befriedeten Standortes bedarf einer Genehmigung des Standortverantwortlichen/-betreibers.
nach oben